Luftgewehr in Gartenlaube
Ein Sportschütze lagerte in seiner Gartenlaube erlaubnisfreie Waffen. Das Verwaltungsgericht Halle an der Saale sprach dem Waffenbesitzer deshalb die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ab. Seine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Magdeburg blieb erfolglos.
Wer erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzt, hat diese nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) mindestens ungeladen in einem "verschlossenen Behältnis" aufzubewahren. Ob auch eine Gartenlaube unter diesen Begriff fällt, in der ein Sportschütze eine Druckluftpistole und ein "Seitenspann-Mehrladeluftgewehr" aufbewahrte, mussten die Gerichte im vorliegenden Fall nach einer Hausdurchsuchung klären. Sein Gartenhäuschen sei ein solch abgeschlossenes Behältnis, argumentierte ein Mann in Sachsen-Anhalt - zu unrecht entschieden die Verwaltungsgerichte in zwei Instanzen. Auf Unverständnis stieß seine Ansicht, man könne auch Räume unter den Begriff des "verschlossenen Behältnisses" fassen. Die Magdeburger Richterinnen und Richter wiesen darauf hin, dass Behältnisse schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht dazu bestimmt seien, "von Menschen betreten zu werden". (Ob das tatsächlich zu zu sehen ist, mag zu bezweifeln sein. Ein Überseecontainer ist sicher dem Sprachgebrauch nach ebenfalls ein Behältnis und kann und muss zweifelsfrei betreten werden. Für Silos dürfte der Begriff "Behältnis" auch anwendbar sein. Auch Silos können betreten werden.) TrotzdeM. "Abgeschlossene Gartenlauben und Keller sind keine verschlossenen Behältnisse i.S. des § 13 Abs 2 Nr 1 AWaffV" entscheidet das OVG Magdeburg.
Hinzu komme aber, dass Räume, in denen auch andere Gegenstände lagerten – wie in einer Gartenlaube Gartengeräte – naturgemäß auch häufiger geöffnet würden. Dies erhöhe die Gefahr, dass (unbefugte) Dritte an die Waffen kommen könnten.